Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 57c Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern und ihre Benutzung
Stand: 10.06.2019
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- OVG NRW, 08.03.2006 – 8 A 5229/04Zitiert von 4
- OVG NRW, 12.05.2000 – 8 A 2698/99Anspruch auf Ausnahmegenehmigung für Blaulicht und Einsatzhorn bei Ärztetransporten im Zusammenhang mit Organtransplantationen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/57c#abs-1 (1) Geschwindigkeitsbegrenzer sind Einrichtungen, die im Kraftfahrzeug in erster Linie durch die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit auf den eingestellten Wert beschränken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/57c#abs-2 (2) Alle Kraftomnibusse sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 3,5 t müssen mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein. Der Geschwindigkeitsbegrenzer ist bei
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/57c#abs-3 (3) Mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer brauchen nicht ausgerüstet zu sein:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/57c#abs-4 (4) Die Geschwindigkeitsbegrenzer müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über Geschwindigkeitsbegrenzer entsprechen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/57c#abs-5 (5) Der Geschwindigkeitsbegrenzer muss so beschaffen sein, dass er nicht ausgeschaltet werden kann.